Honorare

Rechtsanwaltsgebühren - was kostet eine Beratung, anwaltliche Vertretung ?

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Gebühren/das Honorar des Rechtsanwalts.

Das Honorar des Rechtsanwalts ist das gerechte Entgelt für die Leistung, die er als Anwalt seinem Mandanten erbringt.

 

 

 

Für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten ist seit 01.07.2006 keine bestimmte Gebühr mehr gesetzlich vorgesehen. Der Rechtsanwalt trifft daher mit dem Mandant eine Beratungs-/Honorarvereinbarung.

 

Die Erstberatung bieten wir unseren Mandanten ab 190,00 € netto an.

 

 

 

 

Die Bemessung des Honorars für eine anwaltliche Vertretung erfolgt anhand des Gegenstandswertes des Mandats und anhand der Tätigkeit des Anwalts.

 

Unter Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten.

Bei Angelegenheiten, bei denen kein Gegenstandswert berechnet werden kann, wird meist auf einen Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zurückgegriffen, der im Einzelfall aber auch höher ausfallen kann.

 

 

 

Häufig wird "das Honorar" eines Anwalts mit seinem "Gewinn" verwechselt. Es ist jedoch nur sein "Umsatz", und der Anwalt muss davon seine gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtversicherung) begleichen.

 

 

 

Hierfür kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangen:

 

"§ 9 RVG Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich

entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern."

 

Dabei richtet sich die Höhe des Vorschusses nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.

Dies hat seinen Grund u.a. darin, daß ein Mandat sich manchmal über lange Zeit hinziehen kann. Dagegen fallen die laufenden Kosten des Anwalts für Büro und Personal immer sofort an.

Zahlt der Vorschusspflichtige den geforderten Vorschuss nicht, kann der Rechtsanwalt seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

 

 

 

Bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung bleibt der Mandant Kostenschuldner. Es besteht aber die Möglichkeit, die Rechtsanwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung erstattet zu bekommen. Es ist daher ratsam, im Vorfeld der anwaltlichen Tätigkeit eine sog. Deckungszusage einzuholen, soweit das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Versicherung besteht.

 

 

Unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen kann der Mandant Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellen.

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